Politik

Pseudo-Klage gegen Verfassungsschutz

Placebo mit Lacheffekt


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Wisuschil - Media & Law - In einem Urteil vom 17. Januar 2018 hat sich die Erste Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg mit der Weitergabe von personenbezogenen Daten eines Versammlungsanmelders an das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz Niedersachsen zu befassen: Aktenzeichen 1 A 334/15; ZD 2018, 286.
Ein von diesem Datentransfer betroffener Gewerkschaftsfunktionäre begehrte die Feststellung, dass dieser Eingriff in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig gewesen sei. Ohne dessen Kenntnis sei auch gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Straftaten von Versammlungsteilnehmern geführt worden, in das er wegen seines Status als Versammlungsleiter einbezogen wurde. Im Zuge dieses Vorganges wurden seine bei der Versammlungsanmeldung gegenüber der Versammlungsbehörde angegebenen personenbezogenen Daten an das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt. Dieses strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde sodann wieder nach § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.
Nachdem der hiervon betroffene Versammlungsanmelder und Versammlungsleiter infolge eines Auskunftsbegehrens diese geheimen Hintergründe erfahren hatte, erhob dieser die besagte Feststellungsklage zum Verwaltungsgericht. Diesbezüglich obsiegte er, wobei der Klagegegenstand vom beklagten Bundesland weitestgehend ohnehin anerkannt wurde - auf der untersten Ebene der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Urteilstenor einer Feststellungsklage hat per se keinerlei vollstreckbaren Inhalt. Vielmehr wird vom Gericht lediglich festgestellt, dass die betreffenden staatlichen Stellen bei ihrem Handeln in der Vergangenheit rechtswidrig agiert und den klagenden Bürger in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt haben. Ohne jede Konsequenz - jedoch!
Hier hätte eine Unterlassungs- und Beseitigungsklage mit dem Klagegegenstand der Löschung sämtlicher so rechtswidrig erlangter personenbezogener Daten (Beseitigungsantrag), sowie auf Unterlassung einer Wiederholung eines solchen rechtswidrigen Staatshandeln (Unterlassungsantrag) erhoben werden müssen. Und zwar unter einer Strafandrohung: Für jede zukünftige Zuwiderhandlung - Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, sowie für den Fall dessen Nichtbeitreibbarkeit, von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, ggf. zu vollstrecken am Landesinnenminister persönlich. Vollstreckbar über § 890 ZPO. Nur dann wären die rechtswidrig in die Welt gesetzten Verfassungsverstöße zum Nachteil des mündigen Bürgers auch wieder neutralisiert worden.
Und vor allem wäre so deren zukünftige Wiederholung durch Vollzugs-Polizei, Landeskriminalamt und Landesamt für Verfassungsschutz - de facto mit einem gewissen Maß an Wahrscheinlichkeit - unterbunden worden.

Der betroffene Gewerkschaftsfunktionäre möge einmal seine anwaltlichen Berater/innen fragen, warum diese genau das nicht gemacht haben - sondern bei Lichte besehen das Verfahren nach dem Motto “Wasch mich, mach mich aber nicht nass dabei. ..“ geführt haben.

Der Verfasser dieser Zeilen erklärt diese Sicht der Dinge auf der Grundlage von 14 Jahren anwaltlicher Erfahrung gerade auch mit Klagen gegen derartige staatliche Institutionen, wie eben solche Ämter für Verfassungsschutz und kriminalpolizeiliche Staatsschutzstrukturen.
Und vor allem wäre so deren zukünftige Wiederholung durch Vollzugs-Polizei, Landeskriminalamt und Landesamt für Verfassungsschutz - de facto mit einem gewissen Maß an Wahrscheinlichkeit - unterbunden worden.

Der betroffene Gewerkschaftsfunktionäre möge einmal seine anwaltlichen Berater/innen fragen, warum diese genau das nicht gemacht haben - sondern bei Lichte besehen das Verfahren nach dem Motto “Wasch mich, mach mich aber nicht nass dabei. ..“ geführt haben.

Der Verfasser dieser Zeilen erklärt diese Sicht der Dinge auf der Grundlage von 14 Jahren anwaltlicher Erfahrung gerade auch mit Klagen gegen derartige staatliche Institutionen, wie eben solche Ämter für Verfassungsschutz und kriminalpolizeiliche Staatsschutzstrukturen.
Das alles entscheidende Momentum ist hierbei die Auswahl der effektivsten Klageart mit einer expliziten Antragstellung, die für die Beklagtenseite auch real spürbar ist. Im oben erwähnten Fall wurde diese Auswahl jedoch genau so getroffen, dass - illegitime! - staatliche Interessen zum Nachteil des rechtsuchenden Bürgers de iure minimal und de facto absolut gar nicht tangiert wurden. Ein Placebo mit Lacheffekt für die Ämter für Verfassungsschutz.

Quellen:

VG Lüneburg, 1. Kammer, Urt. v. 17.1.2018 - Az.: 1 A 334/15
ZD 2018, 286 ff.

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